Terms and Conditions
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der VIVA ServiceAgentur GmbH (nachfolgend „Agentur") und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde") im Zusammenhang mit der Vermittlung von Models, Talents, Creators, Influencern, Artists sowie sonstigen durch die Agentur vertretenen Personen.
(2) Diese AGB gelten für nationale und internationale Buchungen sowie für sämtliche Foto-, Film-, Werbe-, Event-, Messe-, Laufsteg-, E-Commerce-, Social-Media-, Streaming-, Livestream-, Content- und sonstigen Produktionen einschließlich aller damit zusammenhängenden vorbereitenden und nachgelagerten Leistungen.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsverhältnis und Vermittlungsleistung
(1) Die Agentur vermittelt Models, Talents, Creators, Influencer, Artists sowie sonstige vertretene Personen für Produktionen, Veranstaltungen und sonstige Einsätze.
(2) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, handelt die Agentur ausschließlich als Vermittlerin. Vertragspartner hinsichtlich der Durchführung der Produktion sowie der Erbringung der vereinbarten Leistungen sind ausschließlich der Kunde und das jeweilige Model bzw. Talent. Die Agentur wird insoweit nicht selbst Vertragspartner der Produktionsdurchführung oder der Leistungserbringung.
(3) Die Agentur übernimmt insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Vermittlungsleistungen:
- Vermittlung geeigneter Models, Talents und sonstiger vertretener Personen
- Organisation und Koordination der Buchung
- Koordination der Kommunikation zwischen den an der Buchung beteiligten Parteien
- Übermittlung buchungsrelevanter Informationen
- Unterstützung bei der Vertragsabwicklung.
(4) Die Agentur schuldet weder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg noch das Zustandekommen, den Ablauf oder den Erfolg einer Produktion.
§ 3 Definitionen
Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Agentur Das Unternehmen, das Models, Talents, Creators, Influencer, Artists und sonstige vertretene Personen vermittelt.
Kunde Jede natürliche oder juristische Person, die Leistungen der Agentur in Anspruch nimmt oder eine Buchung vornimmt.
Model / Talent Die durch die Agentur vertretene Person, die für eine Produktion oder einen sonstigen Einsatz vermittelt wird.
Produktion Jede fotografische, audiovisuelle, digitale, virtuelle oder sonstige Tätigkeit, Veranstaltung oder Maßnahme, für die ein Model oder Talent gebucht oder angefragt wird.
Bildmaterial Sämtliche Foto-, Film-, Video-, Audio-, CGI- oder sonstigen Aufnahmen sowie digitale Darstellungen oder sonstige analoge oder digitale Inhalte, auf denen das Model oder Talent ganz oder teilweise erkennbar ist.
Nutzung Jede Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Digitalisierung, Speicherung, Bereitstellung, Übermittlung oder sonstige Verwendung des Bildmaterials.
Buyout Die gesondert vereinbarte Einräumung von Nutzungsrechten hinsichtlich Verwendungszweck, Medien, Nutzungsumfang, Laufzeit und Territorien.
Buchung Die verbindliche Beauftragung eines Models oder Talents für eine Produktion oder einen sonstigen Einsatz.
§ 4 Buchungsanfrage und Vertragsabschluss
(1) Buchungsanfragen sind an die Agentur zu richten. Die Agentur prüft die Verfügbarkeit des angefragten Models oder Talents und unterbreitet dem Kunden gegebenenfalls ein entsprechendes Angebot.
(2) Eine verbindliche Buchung kommt erst zustande, wenn die Agentur die Buchung schriftlich, insbesondere per E-Mail, bestätigt oder eine schriftliche Buchungsbestätigung des Kunden vorliegt. Mündliche Nebenabreden oder unverbindliche Vorabstimmungen begründen keine verbindliche Buchung.
(3) Der Kunde hat der Agentur vor Vertragsschluss sämtliche für die Buchung wesentlichen Informationen vollständig mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere:
- Datum, Ort und Dauer der Produktion
- Art und Umfang des Einsatzes
- Honorar
- Buyout (inkl. Verwendungszweck, Medien, Nutzungsumfang, Laufzeit und Territorien)
- geplante Veröffentlichungsform
- vorgesehene Nutzung künstlicher Intelligenz oder vergleichbarer Technologien (sofern beabsichtigt)
- besondere Anforderungen an das Model oder Talent
- Reise- und Übernachtungsplanung sowie
- sonstige für die Durchführung der Buchung wesentliche Umstände.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur. Soweit Änderungen Auswirkungen auf Honorar, Arbeitszeit, Produktionsumfang oder Nutzungsrechte haben, ist die Agentur berechtigt, die Buchung entsprechend anzupassen oder den Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung zu verlangen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Buchung oder die vereinbarte Nutzung von Bedeutung sein können.
§ 5 Optionen und Festbuchungen
5.1 Optionen
(1) Optionen reservieren einen Termin.
(2) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, eine Optionsabfrage durchzuführen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb eines Werktages nach Aufforderung durch die Agentur mitzuteilen, ob die Option in eine Festbuchung umgewandelt wird.
(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, verfällt die Option automatisch.
(5) Eine Option begründet keinen Anspruch auf den Abschluss einer Festbuchung.
(6) Samstage, Sonn- und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktage.
5.2 Festbuchungen
(1) Festbuchungen sind für alle Vertragsparteien verbindlich.
(2) Die Buchungsbestätigung enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere Datum, Arbeitszeit, Produktionsort, Kunde, Model bzw. Talent, Honorar, Buyout sowie besondere Vereinbarungen.
5.3 Wetterbuchungen
(1) Wetterbuchungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, handelt es sich um Schönwetterbuchungen.
(3) Kann eine Produktion ausschließlich aufgrund ungeeigneter Wetterbedingungen nicht durchgeführt werden, gelten die vereinbarten Stornierungsregelungen.
(4) Bereits entstandene Reise-, Hotel- oder sonstige Fremdkosten trägt der Kunde.
§ 6 Vermittlungsprovision und Umgehungsverbot
(1) Die Vermittlungsprovision wird zusätzlich zum vereinbarten Honorar des Models oder Talents berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Die Vermittlungsprovision erstreckt sich auf sämtliche im Zusammenhang mit der Buchung vereinbarten oder nachträglich vereinbarten Vergütungen, insbesondere Ausfallhonorare, Überstunden, Buyouts, Nachlizenzierungen sowie sonstige Zusatzvergütungen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, Buchungen unter Umgehung der Agentur zu unterlassen.
(4) Erfolgt innerhalb von zwölf Monaten nach einer Vermittlung eine weitere Buchung desselben Models oder Talents durch den Kunden oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen, ist diese ausschließlich über die Agentur abzuwickeln.
(5) Dies gilt auch für Buchungen, die mittelbar über Dritte erfolgen, sofern dadurch die Vermittlungsprovision umgangen werden soll.
(6) Im Falle einer schuldhaften Umgehung bleibt der Anspruch der Agentur auf die entgangene Vermittlungsprovision sowie weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt.
§ 7 Arbeitszeit
(1) Ein Produktionstag umfasst grundsätzlich bis zu acht Stunden einschließlich Hair & Make-up sowie üblicher Pausen.
(2) Ein Halbtag umfasst bis zu vier Stunden.
(3) Beginn und Ende der Arbeitszeit ergeben sich aus der Buchungsbestätigung.
(4) Castings, Fittings, Anproben, Proben, Readings oder vergleichbare Termine werden gesondert vergütet, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(5) Überstunden beginnen nach Ablauf der vereinbarten Arbeitszeit und werden je angefangener Stunde mit 15 % der vereinbarten Tagesgage berechnet.
(6) Überschreitet eine Halbtagsbuchung die vereinbarte Arbeitszeit, wird zunächst eine Tagesbuchung berechnet. Darüber hinausgehende Arbeitszeiten gelten als Überstunden.
(7) Wartezeiten, die das Model oder Talent nicht zu vertreten hat, gelten als Arbeitszeit.
(8) Arbeiten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung und können gesondert vergütet werden.
(9) Der Kunde stellt dem Model oder Talent angemessene Pausen, Getränke, geeignete Umkleide- und Sanitärmöglichkeiten sowie bei ganztägigen Produktionen eine angemessene Verpflegung zur Verfügung.
(10) Der Kunde gewährleistet die Einhaltung sämtlicher am Produktionsort geltenden gesetzlichen Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
§ 8 Stornierungen und Ausfallhonorare
(1) Stornierungen bedürfen der Textform und werden erst mit Zugang bei der Agentur wirksam.
(2) Erfolgt eine Stornierung durch den Kunden, ohne dass hierfür ein gesetzlicher Rücktrittsgrund oder ein von der Agentur zu vertretender Umstand vorliegt, gelten folgende Ausfallhonorare:
- mehr als fünf Werktage vor Produktionsbeginn: kein Ausfallhonorar
- innerhalb von fünf Werktagen vor Produktionsbeginn: 50 % des vereinbarten Honorars
- innerhalb von drei Werktagen vor Produktionsbeginn oder bei Nichterscheinen des Kunden: 100 % des vereinbarten Honorars.
(3) Bereits entstandene Fremdkosten, insbesondere Reise-, Hotel-, Transfer-, Visa-, Styling-, Fitting- oder sonstige produktionsbedingte Kosten, sind unabhängig vom Ausfallhonorar vollständig vom Kunden zu erstatten.
(4) Wird eine Produktion nach Arbeitsbeginn abgebrochen oder vorzeitig beendet, bleibt das vereinbarte Honorar einschließlich sämtlicher vereinbarter Zusatzvergütungen und Buyouts in voller Höhe geschuldet.
(5) Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.
§ 9 Krankheit, höhere Gewalt und Ersatzmodel
(1) Kann ein Model oder Talent eine bestätigte Buchung aufgrund von Krankheit, Unfall, behördlicher Anordnung oder höherer Gewalt nicht wahrnehmen, bemüht sich die Agentur nach angemessenem Ermessen um die Vermittlung eines geeigneten Ersatzmodels oder Ersatztalents.
(2) Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzmodels oder Ersatztalents besteht nicht.
(3) Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Reise-, Hotel- oder sonstige Fremdkosten trägt der Kunde.
§ 10 Honorare
(1) Das vereinbarte Honorar umfasst ausschließlich die in der Buchungsbestätigung ausdrücklich bezeichneten Leistungen.
(2) Buyouts, Reisetage, Castings, Fittings, Anproben sowie sonstige zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert vergütet, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(4) Das Model oder Talent ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht Bestandteil der bestätigten Buchung sind.
(5) Zusätzliche Leistungen oder Nutzungen, die der Kunde oder dessen Beauftragte während der Produktion beauftragt oder veranlasst, gelten als zusätzlich vereinbart und sind gesondert zu vergüten.
§ 11 Reise-, Hotel- und Nebenkosten
(1) Der Kunde trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Buchung entstehenden Reise-, Unterbringungs- und Nebenkosten, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Reisebuchungen erfolgen in Abstimmung mit der Agentur.
(3) Bei internationalen Produktionen hat der Kunde für angemessene Reise- und Unterkunftsstandards Sorge zu tragen.
(4) Erfolgt die Anreise am Vortag oder die Rückreise am Folgetag der Produktion, kann hierfür ein gesondertes Reisetageshonorar vereinbart werden.
(5) Verauslagt die Agentur im Auftrag des Kunden Fremdkosten, ist sie berechtigt, eine Service Fee für die Reise- und Produktionsorganisation in Höhe von 12,5 % des jeweiligen Nettobetrages zu berechnen.
§ 12 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Die Agentur ist berechtigt, vor Produktionsbeginn eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(3) Bei Neukunden, internationalen Produktionen oder Produktionen mit erhöhtem Kostenaufwand kann die Agentur eine vollständige Vorauszahlung verlangen.
(4) Zahlungen gelten erst mit endgültigem Zahlungseingang als erfolgt.
(5) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(6) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), insbesondere für die Abführung der Künstlersozialabgabe, selbst verantwortlich.
§ 13 Zahlungsverzug
(1) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen.
(3) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen ist die Agentur berechtigt, weitere Buchungen abzulehnen oder auszusetzen.
(4) Sämtliche eingeräumten Nutzungsrechte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Rechnungen. Eine Nutzung vor vollständigem Zahlungseingang ist unzulässig.
§ 14 Nutzungsrechte (Buyout)
(1) Der Kunde ist ausschließlich im Umfang des vereinbarten Buyouts zur Nutzung der Aufnahmen berechtigt.
(2) Das Buyout bestimmt den zulässigen Verwendungszweck, die Medien, den Nutzungsumfang, die Laufzeit sowie die Territorien der Nutzung.
(3) Jede Nutzung, die über das vereinbarte Buyout hinausgeht, insbesondere Erweiterungen des Nutzungsumfangs, zusätzlicher Medien, Territorien, Laufzeiten oder Verwendungszwecke, gilt als Nachlizenzierung und bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur sowie einer gesonderten Vergütung.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, beabsichtigte Nachlizenzierungen vor deren Nutzung schriftlich anzuzeigen.
(5) Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Rechnungen wirksam.
§ 15 Verwendung des Bildmaterials
(1) Der Kunde ist ausschließlich im Umfang des vereinbarten Buyouts zur Nutzung des Bild- und Videomaterials berechtigt.
(2) Jede Nutzung für andere Produkte, Marken, Unternehmen, Kampagnen oder Verwendungszwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur und einer gesonderten Vergütung.
(3) Die Weitergabe, Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur.
(4) Die Nutzung des Bild- oder Videomaterials in Bilddatenbanken, Stock-Plattformen, Archiven oder vergleichbaren Datenbanken ist nur zulässig, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(5) Das Bild- oder Videomaterial darf nicht in rechtswidrigen, diskriminierenden, beleidigenden, pornografischen, extremistischen oder sonst rufschädigenden Zusammenhängen verwendet werden.
§ 16 Digitale Nutzung und Künstliche Intelligenz (KI)
(1) Digitale Nutzungen, insbesondere Social Media, Paid Media, Whitelisting, Spark Ads, Dark Posts, Branded Content, User Generated Content (UGC) oder vergleichbare Nutzungsformen, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Buyout umfasst sind.
(2) Die Erstellung, Bearbeitung oder Nutzung des Bild- oder Videomaterials unter Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) oder vergleichbarer Technologien bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.
(3) Dies gilt insbesondere für KI-gestützte Bild- oder Videobearbeitungen, digitale Avatare, Digital Doubles, Deepfakes, Stimmnachbildungen sowie das Training von KI-Systemen.
(4) Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
§ 17 Exklusivität und Referenznutzung
(1) Exklusivitätsvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Umfang, Laufzeit, Territorium sowie betroffene Marken, Unternehmen oder Produktkategorien ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung.
(2) Exklusivitätsvereinbarungen werden gesondert vergütet.
(3) Sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen oder abweichenden Vereinbarungen entgegenstehen, sind die Agentur sowie das Model oder Talent nach Veröffentlichung berechtigt, den Namen des Kunden sowie das veröffentlichte Bild- oder Videomaterial zu Referenzzwecken zu nutzen.
§ 18 Prüfung der Nutzung
(1) Der Kunde erteilt der Agentur auf Anfrage Auskunft über Art, Umfang, Laufzeit, Territorium und Reichweite der Nutzung.
(2) Der Kunde stellt der Agentur auf Anfrage geeignete Nachweise über die vertragsgemäße Nutzung zur Verfügung.
(3) Wird das Bild- oder Videomaterial über das vereinbarte Buyout hinaus genutzt, bleiben die Ansprüche der Agentur auf Vergütung sowie weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche unberührt.
§ 19 Erscheinungsbild des Models
(1) Das Model oder Talent informiert die Agentur unverzüglich über wesentliche und nicht nur vorübergehende Veränderungen seines Erscheinungsbildes, sofern diese für laufende oder bestätigte Buchungen von Bedeutung sind.
(2) Dauerhafte Veränderungen des Erscheinungsbildes, insbesondere Haarschnitte, Haarfärbungen, Tätowierungen oder vergleichbare Maßnahmen, dürfen im Rahmen einer Produktion nur mit vorheriger Zustimmung des Models oder Talents sowie der Agentur erfolgen.
§ 20 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde gewährleistet einen sicheren, professionellen und diskriminierungsfreien Produktionsablauf.
(2) Das Model oder Talent ist nicht verpflichtet, an einer Produktion mitzuwirken oder diese fortzusetzen, wenn berechtigte Gründe hinsichtlich der eigenen Sicherheit oder der Wahrung der persönlichen Würde vorliegen.
(3) Der Kunde hat sämtliche am Produktionsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zum Arbeits-, Gesundheits-, Jugend- und Datenschutz, einzuhalten.
(4) Aufnahmen mit Akt-, Teilakt-, Dessous-, Swimwear- oder sonstigen sensiblen Inhalten bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Das Model oder Talent ist berechtigt, die Mitwirkung an darüber hinausgehenden Aufnahmen abzulehnen.
§ 21 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
§ 22 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
(2) Die Agentur ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden sowie des Models oder Talents an diejenigen Dritten weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung der Buchung erforderlich ist.
(3) Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung der Agentur.
§ 23 Haftung
(1) Die Agentur handelt ausschließlich als Vermittlerin zwischen Kunde und Model oder Talent und haftet nicht für die Durchführung der Produktion oder die Erfüllung der zwischen diesen geschlossenen Vereinbarungen.
(2) Die Agentur haftet unbeschadet der gesetzlichen Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Agentur haftet für den Ausfall eines Models oder Talents ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Die gesetzlichen Haftungsregelungen bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.
(5) Die Agentur haftet nicht für die steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Models oder Talents. Die Erfüllung der jeweiligen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen obliegt den jeweiligen Vertragsparteien.
§ 24 Höhere Gewalt
(1) Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Krieg, terroristische Anschläge, behördliche Maßnahmen, Streiks, Energieausfälle sowie sonstige unvorhersehbare und von der betroffenen Vertragspartei nicht zu vertretende Ereignisse.
(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Agentur.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz der Agentur.